Das Erbbaurecht ist seit vielen Jahrhunderten ein Instrument zur Förderung von Wohneigentum. Im Jahr 1919 wurde das bis heute gültige neue Erbbaurechtsgesetz geschaffen.
Paragraf 1 des Erbbaurechtsgesetzes sagt: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Bauwerk zu haben.
So kann ein Bauherr (Privat oder Gewerbe) sein Bauwerk auf einem „fremden“ Grundstück errichten, ohne zu den Baukosten auch noch den Kaufpreis finanzieren zu müssen. Die Laufzeit des Vertrages kann individuell vereinbart werden und könnte 30 Jahre oder auch 120 Jahre betragen.
Für das Recht ein Bauwerk zu haben zahlt der Berechtigte den sogenannten Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Während der Vertragslaufzeit darf das ganze Grundstück durch den Berechtigten, wie im Vertrag vereinbart, genutzt werden. Der Berechtigte hat damit ein „grundstücksgleiches“ Recht.
Wir vergeben Baugrundstücke im Erbbaurecht. Haben Sie Fragen zur Verwaltung, zur Belastung, zum Verkauf oder sonstigen Überlassung Ihres Erbbaurechts, so wenden Sie sich gerne an uns (siehe auch Infoblatt zum Erbbaurecht im Downloadbereich).